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HAFTPFLICHTKASSE
DARMSTADT
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen
I. Versichert ist - im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als
Privatperson
aus den Gefahren des täglichen Lebens - @t Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer
verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung - insbesondere
1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
3. als Inhaber
a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus - innerhalb Europa.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
sofern sie vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der dazugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens und einschließlich der durch Mietvertrag übemonunenen Streu- und Reinigungspflicht.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Wohnräumen - mit Ausnahme an Feriengäste - nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von DM 100.000,-- je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestinunungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB);
4. als Radfahrer;
5. aus der Ausübung von Sport, ausgenonunen Jagd und Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfe sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) - siehe auch § 4 Ziffer 1 4 AHB -;
6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
7. als Reiter oder Fahrer bei Benutzung fremder Pferde und Fuhrwerke zu privaten Zwecken (Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Tieren und Fuhrwerken sind nicht versichert);
g. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
9. aus der nicht gewerbsmäßigen Hütung fremder Hunde - abweichend von Ziff. 1, 8. - die sich nicht im Eigentum der mitversicherten Personen befinden. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren bleiben gemäß § 4 Ziff. 1 6 a) AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine bestehende Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung des Tierhalters geht diesem
Versicherungsschutz vor;
10. aus Besitz oder Führen privat genutzter eigener oder fremder Schlauch-, Ruder- oder Paddelboote, Surfbrettern sowie geliehener Segelboote ohne Hilfsmotor. Ausgenommen bleiben eigene Segelboote, eigene und fremde Motorboote sowie sonstige mit Hilfsmotor oder Treibsatz versehene Wasserfahrzeuge;
11. aus Besitz und Führen von ferngelenkten Modellfahrzeugen sowie bis zu drei femgelenkten Modellfahrzeugen über 15 Km/h;
12. aus Besitz und Verwendung eines Krankenfahrstuhles, motorgetriebenen Golfwagens (Buggy)
Voraussetzung für die Mitversicherung des Krankenfahrstuhles und des Golfwagens ist, daß das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gemäß § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ausgenommen und nach dem Ptlichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist.
II. Mitversichert ist
1. die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
a) des Ehegatten des VN;
b) ihrer unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluß an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen,
c) eines alleinstehenden Elternteils im Haushalt des VN;
2. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
III. Nicht versichert ist
die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert Ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
a) die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden,
b) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
c) für die keine Versicherungspflicht besteht;
2. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen (siehe auch Ziff. I. 10).
IV. Außerdem gilt folgendes:
1. Für die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden:
Eingeschlossen ist abweichend von § 4 Ziff. 1 6 a) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
aa) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
bb) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
cc) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
b) die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen *) fallenden Rückgriffsansprüche.
Die Versicherungssummen für Mietsachschäden beträgt DM 2.000.000,--.
*) Der Wortlaut dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
Für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr: Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. 1 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Deutscher Mark.
Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der DM-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3. Für Schäden durch häusliche Abwässer:
Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer.
4. Für Schäden durch allmähliche Einwirkung:
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 Ziff. I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
5. Für die Fortsetzung der Privat-Haftpflicht-Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers:
Für den mitversicherten Ehegatten und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
6. Für die Mitversicherung von Vermögensschäden:
(1) Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 3 AHB aus Schadenereignissen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
(2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
1 . Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen,
2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
5. der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten,
6. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
9. vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
10. Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
7. Für die Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos:
Eingeschlossen - falls besonders vereinbart - ist - in Ergänzung von § 1 Ziff. 3 AHB und abweichend von § 4 Ziff. 1 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zur Zentral-Schließ-Anlage seiner Hausund Wohnungstür.
Der Versicherungsschutz umfaßt die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloß) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben
a) Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch);
b) bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden).
Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt auf DM 30.000,--. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer DM 30, selbst zu tragen.
8. Partnerversicherung:
Mitversichert im Umfang der Vertragsbestimmungen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für den im Antrag genannten Partner. Der namentlich genannte Partner gilt als zweiter Versicherungsnehmer.
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages mit Ausnahme der nach § 1 16 Abs. 1 SGBX und § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Regreßansprüche der Sozial versicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger.
Voraussetzung für diese Partnerversicherung ist, daß beide Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und unverheiratet sind. Die Mitversicherung erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft aufgelöst wird.
9. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko -
§ 1
Der Versicherungsschutz umfaßt im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)
mit Ausnahme der Haftpflicht
a) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe,
b) aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wasser verändert wird (Einwirkungshaftung),
c) aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernleitungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebsgeländes überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind,
d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen. die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern. abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten;
Versicherungsschutz für a), b) und c) wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt, für d) durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung.
§ 2
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit
übernommenen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
§ 3
Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches
Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
§ 4
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem
Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
§ 5
Kleingebinde bis 50 ]/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 1/kg gelten nicht als Anlagen.